Maschinenlesbarkeit betrifft den Unterschied zwischen dem, was Menschen auf einer Website sehen, und dem, was Software daraus zuverlässig entnehmen kann. Ein Mensch erkennt auf einen Blick, dass „ab 49 Euro“ unter einem Produktnamen dessen Preis ist. Software erkennt das am zuverlässigsten, wenn sie die Angabe als Text erhält und der Zusammenhang eindeutig erkennbar ist, etwa durch den Aufbau der Seite. KI-Systeme lesen Websites mit solcher Software: Crawler erfassen Seiten für das Training von Sprachmodellen oder als Quellen für Antworten, Abrufwerkzeuge laden eine Seite für eine konkrete Frage, und KI-Agenten bedienen Websites im Browser.
Was als maschinenlesbar gilt
Das EU-Recht definiert, was ein maschinenlesbares Format ist. Nach der Open-Data-Richtlinie der EU vom Juni 2019 ist ein Dateiformat maschinenlesbar, wenn Software darin konkrete Daten leicht identifizieren und herauslösen kann, bis hin zu einzelnen Tatsachenaussagen. Dokumente in einem Format, aus dem sich Daten nicht oder nur schwer herauslösen lassen, gelten danach nicht als maschinenlesbar. Die Richtlinie regelt Daten öffentlicher Stellen, der Maßstab lässt sich aber auf eine Unternehmenswebsite übertragen.
Was eine Website maschinenlesbar macht
Maschinenlesbarkeit ist kein einzelnes Werkzeug, sondern ein Ziel, zu dem mehrere Ebenen beitragen:
- Text: Wichtige Angaben wie Leistungen, Preise und Kontaktdaten stehen als Text auf der Seite und nicht nur in Bildern, Videos oder Grafiken. Google zählt es für seine KI-Funktionen, die Übersicht mit KI und den KI-Modus, zu den Grundlagen, wichtige Inhalte in Textform bereitzustellen.
- Struktur: Semantisches HTML zeichnet Überschriften, Listen, Tabellen und Seitenbereiche im Code als solche aus, sodass Software den Aufbau einer Seite erkennt.
- Bedeutung: Strukturierte Daten halten zentrale Fakten wie Name, Adresse oder Angebot eines Unternehmens ausdrücklich fest, statt sie dem Fließtext zu überlassen.
- Überblick: Eine llms.txt-Datei fasst die wichtigsten Inhalte einer Website für Sprachmodelle und KI-Agenten zusammen. Der llms.txt-Vorschlag empfiehlt außerdem, wichtige Seiten als Markdown-Fassung anzubieten, also als schlichten Text ohne Layout und Skripte.
Bevor Software eine Seite lesen kann, muss sie sie abrufen können. Ob Crawler Zugang erhalten, beschreibt die Crawlbarkeit; ob Inhalte erst per JavaScript im Browser entstehen und deshalb manchen Programmen fehlen, das JavaScript-Rendering. Crawlbarkeit und Maschinenlesbarkeit gehören beide zum Handlungsfeld Onpage-GEO, also zu den Maßnahmen auf der eigenen Website.
Warum Maschinenlesbarkeit für GEO zählt
Was Software aus einer Seite nicht herauslösen kann, kann ein KI-System weder richtig einordnen noch als Quelle angeben. Microsoft hält in den Webmaster-Richtlinien von Bing, die auch für Copilot gelten, ausdrücklich fest: KI-Antworten auf Grundlage von Webinhalten und ihre Quellenangaben hängen von Inhalten ab, die Bing klar interpretieren und überprüfen kann.
Google erklärt, dass seine eigenen KI-Funktionen keine neuen maschinenlesbaren Dateien, KI-Textdateien, besonderen Auszeichnungen (Markup) oder Markdown-Fassungen voraussetzen, weil Google sie dafür nicht nutzt. Von maschinenlesbaren Inhalten können dennoch viele andere Programme profitieren, die Websites lesen, darunter weitere KI-Systeme und KI-Agenten. Zugleich bewertet Googles Prüfwerkzeug Lighthouse in seiner experimentellen Kategorie Agentic Browsing, wie gut eine Website für die Interaktion mit Maschinen gebaut ist.
Maschinenlesbarkeit erfordert oft keine neuen Inhalte, sondern vorhandene Angaben, die als Text vorliegen, klar gegliedert und im Code eindeutig gekennzeichnet sind. Eine Erwähnung oder ein KI-Zitat folgt daraus allerdings nicht automatisch.
Maschinenlesbarkeit im Urheberrecht
Auch im Urheberrecht spielt Maschinenlesbarkeit eine Rolle: Nach § 44b des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) dürfen rechtmäßig zugängliche Werke für Text und Data Mining vervielfältigt werden, also für ihre automatisierte Analyse, etwa um Trainingsdaten für KI zusammenzustellen, sofern Rechteinhaber sich diese Nutzung nicht vorbehalten haben; bei online zugänglichen Werken ist ein solcher Nutzungsvorbehalt nur wirksam, wenn er in maschinenlesbarer Form erfolgt. Was dabei als maschinenlesbar gilt, ist rechtlich umstritten.